AGB

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN Fassung vom 27.07.2018

Der Vertragspartner überträgt der ZDF Digital Medienproduktion GmbH, nachfolgend Auftraggeber genannt, Rechte gemäß den folgenden Regelungen:

 

1. Rechteeinräumung

1.1. Der Vertragspartner überträgt dem Auftraggeber die ausschließlichen sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte an seinem Werk oder seiner sonstigen Leistung. Stehen dem Vertragspartner Urheberrechte oder sonstige Rechte hieran zu, räumt er dem Auftraggeber an dem Werk oder an seiner sonstigen Leistung das ausschließliche sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein.

1.2. Beschafft der Vertragspartner zur Erbringung seiner Darbietung, Leistung oder des Werkes Requisiten oder verwendet er eigene Requisiten, überträgt er dem Auftraggeber die zur Verwendung dieser Requisiten im Zusammenhang mit der Verwertung seiner Darbietung, Leistung oder des Werkes nach diesem Vertrag erforderlichen Rechte.

1.3. Der Auftraggeber kann die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Vertragspartners ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; er kann diesen auch einfache Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Vertragspartners einräumen.

2. Einzelbefugnisse des Auftraggebers

2.1. Der Auftraggeber ist insbesondere ausschließlich berechtigt, selbst oder durch Dritte oder gemeinsam mit ihnen die Leistungen des Vertragspartners im In- und Ausland ganz oder teilweise beliebig oft ohne zeitliche Begrenzung 2.1.1 durch Rundfunk jeder Art zu senden. Dieses Recht umfasst die analoge und digitale Verbreitung von Rundfunkprogrammen, einschließlich Live-Streaming, in jeder technischen Art und Weise (einschließlich der Nutzung des sog. „Internetprotokolls“: „IP-TV“) insbesondere
– terrestrisch (wie bspw. durch DVB-T, DVB-H, DMB oder entsprechende Nachfolge-Technologien wie bspw. DXB),
– via Kabel (in jedem technischen Verfahren wie bspw. Breitband, DSL oder entsprechende Nachfolge-Technologien (X-DSL), einschließlich der Berechtigung zur integralen (Kabel-) Weitersendung der Programme im In- und Ausland und des Rechts der Weitersendung zum Betrieb eines Online-Videorecorders),
– sowie durch Satellitenausstrahlung.
Mitumfasst sind
– Verteildienst in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten sowie
– Pay-Dienste wie bespielsweise in Pay-Radio, Pay-TV einschließlich Pay-per-channel, Pay-per-view, Near-video-on-demand und/oder
– sonstige Verbreitungsarten und/oder Medien;

2.1.2 die Darbietung, Leistung oder das Werk öffentlich aufzuführen, vorzutragen, vorzuführen und mittels Bild- und/oder Tonträger sowie auch außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen;

2.1.3 von der Darbietung, Leistung oder dem Werk Bild- und/oder Tonträger jeder Art herzustellen, sie zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Bild- und/oder Tonträger in jeder Art in und außerhalb des Rundfunks z. B. im Transkriptionsdienst, im Kino oder im sonstigen audiovisuellen Bereich gewerblich oder nicht gewerblich durch Verkauf, Vermietung und Verleih oder auf andere Weise zu verwerten und zu verbreiten. Die Verwendung im audiovisuellen Bereich umfasst alle Arten der audiovisuellen Nutzung, insbesondere auch multimediale Verwertungen (z.B. durch Videokassetten, CDI/CD-ROM, Schallplatten, Audiokassetten, CD, CDV, DVD, Blu-Ray usw.) außerhalb des Rundfunks, wobei die Fixierung/Wiedergabe eines Bild- und/oder Tonträgers durch jedes technische Mittel (beispielsweise Festplatten, Festspeicher etc.) und in jedem technischen Standard (wie beispielsweise High Definition) erfolgen kann;

2.1.4 die auf Bild- und/oder Tonträger übertragene Darbietung oder Leistung oder das Werk unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 93 UrhG) zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen und zwar auch für Videotextuntertitelung, zu teilen, mit einem anderen Titel zu versehen, es sei denn, dass der Titel urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt, in andere Sprachen zu übersetzen, mit anderen Werken zu verbinden oder in andere Werke aufzunehmen sowie in sonstiger Weise umzugestalten und zu ändern und die Bearbeitung, Umgestaltung oder Änderung wie die Darbietung oder Leistung oder das Werk zu verwerten;

2.1.5 die Darbietung, Leistung oder das Werk sowie bildliche Darstellungen davon einschließlich des Bildes des Vertragspartners als schriftliches Begleitmaterial zu Sendungen zu vervielfältigen und zu verbreiten in Programmvorschauen und Programmübersichten, Inhaltsangaben, Werbeschriften des Auftraggebers oder sonst für Public-Relation-Zwecke, auf Messen, Ausstellungen, Festivals und Wettbewerben, für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke sowie im Rahmen der politischen und kulturellen Bildungsarbeit zu verwerten, ebenso die von der Darbietung, Leistung oder dem Werk hergestellten Bild- und/oder Tonträger. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu diesem Zweck selbst Fotos vom Vertragspartner und seiner Darbietung aufzunehmen oder durch Dritte (z. B. Pressefotografen) machen zu lassen und entsprechend zu verwerten.

2.1.6 Die Verwendung nach den vorstehenden Absätzen umfasst insbesondere auch die Einspeicherung in Datenbanken und die öffentliche Wiedergabe in allen Abrufdiensten (z.B. Video- und Audio-on-demand-Nutzungen, Podcasting und Video-Podcasting, Online-Dienste), bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, wobei die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes in der Weise erfolgen kann, dass Angehörige der Öffentlichkeit an einem von diesen individuell gewählten Ort oder zu einer von diesen individuell gewählten Zeit Zugang zu diesen Werken haben. Die Rechteeinräumung erfolgt unabhängig davon, ob das Angebot nicht downloadfähig oder downloadfähig ist (beispielsweise „Podcasting“ und „Video-Podcasting“) oder ob es entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird.

2.1.7 Die vorstehend genannten Rechte werden unabhängig von der verwendeten Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik und unabhängig davon eingeräumt, ob die Nutzung mit oder ohne Zwischenspeicherung und/oder mittels eines individuellen Abrufs erfolgt und/oder ob der Empfang bzw. die Wiedergabe mittels Fernseher, Computer oder sonstiger – auch mobiler – Endgeräte erfolgt.

2.1.8 Des Weiteren hat der Auftraggeber auch das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Produktion oder die davon hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie die zum Ton- und/oder Bildträger gehörenden Einzelbilder oder Ausschnitte oder sonstigen im Zusammenhang mit der Produktion hergestellten Aufnahmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Waren aller Art sowie zur Vermarktung von Dienstleistungen aller Art unter Verwendung von Namen, Titeln, fiktiven oder tatsächlichen Figuren, Abbildungen, Stimmen, Szenen, Handlungsabläufen, Vorkommnissen und Gegenständen, die in einer Beziehung zu dem Werk oder der Produktion stehen, kommerziell zu nutzen sowie unter Verwendung derartiger Elemente aus dem Werk bzw. der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben (Merchandising). Eingeschlossen sind auch sog. „Themen-Park“-Nutzungen sowie das Recht, das Werk / die Produktion ganz oder teilweise durch Herstellung und Vertrieb von Spielen / Computerspielen einschließlich interaktiver Computerspiele und/oder sonstiger Multimedia-Produktionen auszuwerten. Die Übertragung dieser Merchandising-Rechte gilt mit der Maßgabe, dass – ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners im Einzelfall – keine Abbildungen seiner Person genutzt werden dürfen, die lediglich der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen Dritter dienen, die keinen Bezug zur vertragsgegenständlichen Produktion haben. Der Einzelzustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn die Herstellung und der Vertrieb von Produkten unter Verwendung des Abbildes des Vertragspartners aus der Produktion selbst abgeleitet werden (z.B. Buch, Spiel oder Bild- und/oder Tonträger zum Film, Filmplakate, Postkarten, etc.).

2.1.9 Dem Auftraggeber steht außerdem das Recht zu, die Produktion unter Einschluss der Leistungen künstlerisch oder literarisch in anderen Medien wie Kinofilm, Bühne, Buch, Druckschriften oder Presseerzeugnissen und dergleichen zu nutzen oder nutzen zu lassen.

2.1.10 Der Auftraggeber ist berechtigt die Darbietung, Leistung oder das Werk in zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannten künftigen Nutzungsarten auszuwerten.

2.2 Der Auftraggeber und der Vertragspartner sind darüber einig, dass das Eigentum an den gelieferten Entwürfen und Zeichnungen mit der Übergabe auf den Auftraggeber übergeht.

3. Verpflichtungen des Vertragspartners

3.1 Der Vertragspartner hat eine vollwertige Darbietung oder Leistung zu erbringen und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Produktion

3.1.1 die Weisung der Beauftragten des Auftraggebers zu beachten.

3.1.2 falls der Auftraggeber die Produktion gegen Ausfall des Vertragspartners versichert, die hierfür erforderlichen Auskünfte und Erklärungen abzugeben und sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen sowie die behandelnden und vom Versicherer beauftragten Ärzte von ihrer Schweigepflicht untereinander und gegenüber dem Versicherer zu entbinden,

3.1.3 auch nach Erbringung der vertragsgemäßen Darbietung oder Leistung Auskünfte zu erteilen.

3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, über alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Angelegenheiten und Vorgänge des Auftraggeber Verschwiegenheit zu wahren. Er hat insbesondere über den Inhalt seiner Darbietung, der Leistung oder des Werkes gegenüber allen, denen der Inhalt nicht bekannt ist, Stillschweigen zu bewahren, wenn der Inhalt erkennbar der Öffentlichkeit vor der Sendung des Werkes nicht bekannt werden soll.

3.3 Ankündigungen, bildliche Darstellungen sowie sonstige öffentliche Mitteilungen, die sich auf die Tätigkeit des Vertragspartners beim Auftraggeber beziehen, darf nur der Auftraggeber verbreiten oder verbreiten lassen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, bei Werbung, gleich welcher Art, bei Buchveröffentlichungen, schriftstellerischen Tätigkeiten etc., die von ihm oder durch Dritte unter Verwendung seines Namens oder Fotos durchgeführt werden, Hinweise auf den Auftraggeber oder auf die vom Vertragspartner gestalteten Programmbeiträge zu geben, bzw. Assoziationen zu seiner Tätigkeit für den Auftraggeber herzustellen. Das Auftraggeber ist berechtigt, Verstöße gegen diese Bestimmungen auch im Namen des Vertragspartners zu verfolgen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit Verstöße nicht vom Vertragspartner zu vertreten sind. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beauftragte Agenturen von dieser Bestimmung Kenntnis erhalten.

3.4 Falls der Vertragspartner Aufführungsmaterial benutzt, das nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt ist, hat er die zur Abrechnung mit den Autoren, Komponisten und Verlegern notwendigen Angaben spätestens bei Vertragsabschluss dem Auftraggeber schriftlich einzureichen. Der Auftraggeber übernimmt die Befriedigung der sich aus der Verwendung des Aufführungsmaterials ergebenden Ansprüche nur bei rechtzeitiger Mitteilung. Unterbleibt dies, hat der Vertragspartner den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen.

3.5 Der Vertragspartner hat seine vertraglichen Leistungen persönlich zu erbringen. Er ist nicht berechtigt, den Auftraggeber Dritten gegenüber zu verpflichten. Hilfskräfte darf er nur hinzuziehen, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart ist.

3.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Form und Inhalt seiner Darbietung, Leistung oder seines Werkes den Wünschen des Auftraggebers entsprechend zu gestalten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung der Darbietung, Leistung oder des Werkes entscheidet der Auftraggeber allein.

3.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Namen, Texte und bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung zu werten sind, in die Produktion aufzunehmen. Insbesondere sind Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierungen sowie ähnliche Praktiken zu unterlassen.

4. Gewährleistung

4.1 Der Vertragspartner steht dem Auftraggeber für den Bestand der nach diesem Vertrag zu übertragenden Rechte und Befugnisse ein und versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet, auch Dritte nicht mit ihrer Wahrnehmung beauftragt hat und das Werk einschließlich des Titels keine Anspielung auf Personen oder Ereignisse enthält, die dem Auftraggeber nicht bekanntgegeben sind. Er stellt der Auftraggeber und sonstige Berechtigte insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

4.2 Ausgenommen davon sind die Rechte, die für den Vertragspartner aufgrund eines bestehenden Berechtigungsvertrages ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, soweit sie nicht an den Vertragspartner zur Erfüllung des Vertragszweckes zurückübertragen werden können oder der Vertragspartner sonst darüber verfügen kann. Die Werkstücke (das Manuskript, die Partitur, der Klavierauszug und dergleichen müssen, soweit eine Meldung an die Verwertungsgesellschaft erfolgt, die dafür erforderlichen Angaben (Autor, Komponist, Bearbeiter, Arrangeur, Textdichter, Verlag usw.) enthalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Auftraggeber umgehend, spätestens jedoch bei der Abgabe des Werkes, darüber zu unterrichten, ob und in welchem Umfang Nutzungsrechte einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt wurden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit der Wahrnehmungsvertrag der Verwertungsgesellschaft es zuläßt, von der Verwertungsgesellschaft zu verlangen, dass diese ihm die zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Nutzungsrechte zurücküberträgt.

4.3 Besteht das Werk des Vertragspartners in der Bearbeitung eines anderen urheberrechtlich geschützten Werkes oder verwendet der Vertragspartner in seinem Werk in anderer Weise urheberrechtlich geschützte Beiträge anderer Urheber, ist der Vertragspartner verpflichtet, die entsprechenden Rechte einschließlich des Rechts der Weiterübertragung auf den Auftraggeber von den Urhebern zu erwerben und auf den Auftraggeber zu übertragen, es sei denn die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber diese Rechte von den Urhebern oder sonstigen Berechtigten unmittelbar erwerben soll. In diesem Fall ist diese Absprache in die besonderen Vereinbarungen dieses Vertrages aufzunehmen. Die Verpflichtung des Vertragspartners zum Rechteerwerb besteht ansonsten auch dann nicht, wenn und soweit die Bearbeitung oder Verwendung auf ausdrückliche Veranlassung des Auftraggebers erfolgt.

4.4 In jedem Fall hat der Vertragspartner dem Auftraggeber das bearbeitete Werk sowie die in das Werk aufgenommenen Beiträge in einer genauen Aufstellung mitzuteilen. Diese Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:

4.4.1 Vor- und Zunamen des betreffenden Urhebers (z.B. Übersetzer, Komponist).

4.4.2 Titel der verwendeten Beiträge bzw. der Arbeit oder des Buches, dem sie entnommen sind.

4.4.3 genaue Vers- und Prosazeilenzahl.

4.4.4 bei gedruckten Werken Verlag und genaue Seitenangabe.

4.4.5 die schriftliche Zustimmung der Urheber, deren Werke benutzt worden sind und sonstiger Berechtigter, ist beizubringen.

4.5 Eine Namensnennung des Vertragspartners erfolgt nur, soweit dies branchenüblich ist.

5. Vergütung

Mit dem in diesem Vertrag vereinbarten Honorar sind alle fernsehmäßigen und nicht-fernsehmäßigen Verwertungen abgegolten, einschließlich der Mitwirkung des Vertragspartners bei evtl. notwendigen Synchronaufnahmen, auch wenn diese nach der im Vertrag genannten Produktionszeit erfolgen. Die Vertragsparteien haben bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt, dass es sich im Übrigen um eine Pauschalabgeltung der Rechte handelt.

6. Zahlung der Vergütung

6.1 Das Honorar wird nach Vertragsabschluss und Erbringung der Darbietung, Leistung oder des Werkes und erst dann fällig, wenn der Vertragspartner den in Nummer 3. angeführten Verpflichtungen nachgekommen ist und die Abnahme der gesamten zu liefernden Materialien durch den Auftraggeber erfolgt ist.

6.2 Der Auftraggeber wird innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Ablieferung des Werkes erklären, ob die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde (Abnahme) oder den Vertragspartner einmal zur Nachbesserung auffordern. Wird vom Auftraggeber keine Erklärung abgegeben, so gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen. Für die Abnahme der Nachbesserung gilt dieselbe Frist. Der Auftraggeber kann den Vertragspartner auch mehrfach zur Nachbesserung auffordern. Ein Anspruch des Vertragspartners hierauf besteht jedoch nicht.

6.3 Wird das Werk nicht fristgerecht oder ist das Werk nach Auffassung des Auftraggebers inhaltlich, künstlerisch oder dramaturgisch für den vorgesehenen Zweck, insbesondere zur Sendung, Herstellung eines Bild- und/oder Tonträgers oder eines Films ungeeignet oder wegen sonstiger Mängel nicht vertragsgerecht erbracht und lehnt der Auftraggeber deshalb die Abnahme ab, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf das Honorar. Die Rechte verbleiben in diesen Fällen dem Vertragspartner.

6.4 Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen ist die Entstehung neuer Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag ausgeschlossen.

6.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zuviel empfangene Vergütungen, insbesondere Honorare, Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder unverzüglich und unaufgefordert dem Auftraggeber zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt für Beträge, die ihm zur Verwaltung übergeben und nicht im Auftrag des Auftraggebers verwendet worden sind.

7. Nutzung durch den Auftraggeber; Leistungsverzicht und Leistungserbringung

7.1 Das Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Darbietung, Leistung oder das Werk zu verwerten.

7.2 Der Auftraggeber kann auf die Darbietung oder Leistung des Vertragspartners, auch nach Beginn der Darbietung oder Leistung verzichten und dritte Personen zur Erbringung der Darbietung oder Leistung heranziehen. Der Vertragspartner hat in einem solchen Fall nur Anspruch auf die Vergütung für die bereits erbrachte und vom Auftraggeber abgenommene Teilleistung. Er muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Verzichts auf seine Darbietung oder Leistung erspart, anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

7.3 Der Auftraggeber ist allein berechtigt, anstelle des vereinbarten Zeitpunktes einen anderen Zeitpunkt für die Erbringung der Darbietung, Leistung oder des Werkes zu bestimmen. Die Pflichten des Vertragspartners bleiben unverändert bestehen.

7.3.1 Ist die Erbringung der Darbietung, Leistung oder des Werkes aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen weder zu dem vereinbarten noch zu dem nach Nummer 7.3 bestimmten Zeitpunkt möglich und auch in absehbarer Zeit nicht nachholbar, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.

7.3.2 Unbeschadet davon verzichtet der Vertragspartner jedoch für alle dem Auftraggeber übertragenen Nutzungsarten während der Dauer von 5 Jahren nach Vertragsabschluß auf die Ausübung des Rückrufsrechts nach § 41 UrhG, es sei denn, der Auftraggeber wäre mit einem früheren Rückruf einverstanden.

7.3.3 Wird das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung ausgeübt, richten sich die Folgen nach § 42 UrhG.

7.3.4 In Fällen des Rücktritts nach Nummer 7.3.1 und 7.3.2 zahlt der Auftraggeber dem Vertragspartner anstelle des Honorars eine angemessene Entschädigung nach billigem Ermessen. Diese hat den Umfang der aufgrund des Vertrages bereits erbrachten Darbietung, Leistung oder des Werkes und die notwendigen Aufwendungen
des Vertragspartners zu berücksichtigen, darf jedoch die Höhe des vereinbarten Honorars nicht übersteigen. Notwendige Verwendungen und andere Aufwendungen, durch die der Vertragspartner bereichert wird, sind in Abzug zu bringen.

7.4 Ist der Vertragspartner infolge eines in seiner Person liegenden Umstandes, auch wenn er diesen nicht zu vertreten hat, verhindert, seine vertragsgemäße Darbietung, Leistung oder Lieferung des Werkes zu erbringen, verliert er den Anspruch auf das Honorar. Eventuell geleistete Vorschüsse sind zurückzuzahlen. Tritt die Verhinderung ein, nachdem der Vertragspartner bereits bei Proben mitgewirkt, sonstige Leistungen erbracht oder Aufwendungen gehabt hat, so zahlt ihm der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung nach billigem Ermessen, diese darf 50 % des Honorars nicht übersteigen.

8. Verwertung von Rechten durch den Vertragspartner

8.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ihm etwaige verbleibende Rechte frühestens einen Monat nach der Erstsendung bzw. bei einer Serie nach der Erstsendung der letzten Folge künstlerisch oder literarisch in anderen Medien wie Bühne, Buch, Druckschriften oder Presseerzeugnissen und dergleichen zu nutzen oder zur Nutzung freizugeben. An die Verpflichtung ist der Vertragspartner jedoch nicht länger als 5 Jahre nach Vertragsabschluß gebunden.

8.2. Der Vertragspartner hat bei der Verwertung ihm verbleibender Rechte oder von ihm zurückgerufener Rechte oder bei der wirtschaftlichen gewerblichen oder nichtgewerblichen Nutzung jeden Hinweis auf den Auftraggeber zu unterlassen.

9. Haftung des Auftraggebers für eingebrachte Sachen des Vertragspartners

Der Auftraggeber haftet für Beschädigung oder Verlust von Instrumenten, Requisiten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, die im Eigentum oder Besitz des Vertragspartners sind, nur soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine Versicherung für die eingebrachten Sachen des Vertragspartners abzuschließen.

10. Vertragsstrafen – Weitergehende Ansprüche

10.1 Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nach, hat der Auftraggeber das Recht, dem Vertragspartner eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des vereinbarten Honorars aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für jeden Fall einer Zuwiderhandlung des Vertragspartners gegen die Verpflichtungen, die er nach den Bestimmungen über die Gewährleistung (Nr.4), die Verwendung von Beiträgen anderer Berechtigter (Nr.4), die Unterlassung der Verwertung ihm verbleibender Rechte (Nr.8) und die Verschwiegenheit (Nr. 3), sowie über die persönliche Leistung (Nr.3) und das Verbot der Verpflichtung Dritter für den Auftraggeber (Nr. 4) eingegangen ist.

10.2. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt. Insbesondere kann der Auftraggeber neben der Vertragsstrafe gegen den Vertragspartner Ansprüche und Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verzug und darüber hinaus in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen.

11. Abtretung, Verpfändung und Verjährung

11.1 Die Ansprüche des Vertragspartners aus diesem Vertrag können nicht abgetreten oder verpfändet werden. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

11.2 Die Verjährungsfrist beträgt bei Gewährleistungsansprüchen wegen Rechtsmängeln und anfänglich objektiver Unmöglichkeit oder anfänglichen Unvermögens zur Rechtsverschaffung 30 Jahre. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Hinweise zur Datenverarbeitung

12.1. Personenbezogene Daten des Vertragspartners werden von dem Auftraggeber verarbeitet, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags sowie für die vertragsgemäße Verwertung der erbrachten Leistungen erforderlich ist.

12.2. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung des Vertrages in der Regel die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von dessen Name, Adresse, Geburtsdatum, Unternehmereigenschaft und Bankverbindung, sowie ggfs. der Sozialversicherungsstatus erforderlich sind.

12.3. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu den vorgenannten Zwecken sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO besteht in der vertragsgemäßen Verwertung der erbrachten Leistungen. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Vertragspartners erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO) oder der Vertragspartner eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO) hat.

12.4. Eine Übermittlung der Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO für die Erfüllung des Vertrags sowie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO für die vertragsgemäße Verwertung der erbrachten Leistungen erforderlich ist, werden personenbezogene Daten des Vertragspartners an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an ZDF Personal- und Honorarabteilung, ZDF Honorarabrechnung, GEMA und der zuständiger Sozialversicherungsträger. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.

12.5. Der Auftraggeber wird dem Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Vertragspartner betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Vertragspartner hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Vertragspartner das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Der Vertragspartner kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten (I) für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Auftraggeber übertragen wurde oder (II) zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber widersprechen. Wenn der Auftraggeber keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird der Auftraggeber die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

12.6 Der Datenschutzbeauftragte des Auftragsgebers ist unter den folgenden Kontaktdaten zu erreichen:

Herr Klaus Pawlitschko, LL.M.
c/o ZDF Studios GmbH
Erich-Dombrowski-Straße 1
55127 Mainz

Email: datenschutzbeauftragter@zdf-studios.com

13. Steuern und Sozialversicherung

13.1 Ist der Vertragspartner in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig, so hat er dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Von den an den Vertragspartner zu leistenden Vergütungen hat der Auftraggeber die gesetzlich geregelten Abzüge (beschränkte deutsche Einkommenssteuer und Umsatzsteuer) vorzunehmen.

13.2 Der Vertragspartner stellt dem Auftraggeber auf dessen Anforderung hin die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Prüfungspflichten des Auftraggebers in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht in der jeweiligen Fassung zur Verfügung.

13.3 Soweit es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, wird in der Abrechnung die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, es sei denn, der Auftraggeber ist Schuldner der Umsatzsteuer (§ 13 b Umsatzsteuergesetz). Unterliegt der Vertragspartner trotz selbständiger Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

13.4 Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14. Ergänzende Bestimmungen

14.1 Es besteht Einverständnis zwischen Auftraggeber und dem Vertragspartner, dass der Vertragspartner beim Auftraggeber nicht als Arbeitnehmer tätig ist.

14.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

14.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, die vor oder bei Vertragsabschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

14.4 Die Unwirksamkeit von Einzelbestimmungen berührt nicht den rechtlichen Bestand des Vertrages im Übrigen.

14.5 Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Mainz/Rhein, wenn
a) der Vertragspartner Kaufmann ist oder
b) der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder
c) der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder
d) im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist.

14.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.